Rechtsbehelfsverfahren

Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft, der Flurbereinigungsbehörde und der oberen Flurbereinigungsbehörde können zunächst
  • in einem außergerichtlichen Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) und
    anschließend
  • in einem gerichtlichen Verfahren (Klage) überprüft werden.
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde; über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft entscheidet die Flurbereinigungsbehörde.
Über Widersprüche gegen die Feststellung der Wertermittlung und den Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsplan entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz .
Widersprüche müssen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe erhoben werden (Ausnahme: Widersprüche gegen den Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsplan innerhalb von zwei Wochen!)
Soweit das Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben ist, ist Klage beim Flurbereinigungsgericht möglich. Die Klagefrist beträgt generell einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides.
Anschrift des Flurbereinigungsgerichtes:
OVG Rheinland-Pfalz (9.Senat)
- Flurbereinigungsgericht -
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

E-Mail-Adresse: gbk.ovg.@ovg.jm.rlp.de