GQS Termine für Januar 2024

Stand: 12/22/2023
Termine für Januar 2024
Landwirtschaft
Tierbestandsmeldung
Schweine, Schafe, Ziegen:
Meldung elektronisch in der HI-Tier-Datenbank oder alternativ per Meldekarte an den Landeskontrollverband zum Stichtag 01.01.. Die Meldung muss bis zum 15.01. erfolgen.

Rinder: Die Rinderzahlen werden von der Tierseuchenkasse aus der HI-Tier-Datenbank übernommen. Hier hat jeder Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben zum Stichtag 01.02. in der HI-Tier-Datenbank korrekt sind.

Pferdehalter und Imker (Bienen/Hummeln): Meldung an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 01.01.. Die Meldung muss bis zum 15.02. erfolgen.

WICHTIG: Tierhalter, die zum Stichtag keine Tiere halten, müssen eine Null-Meldung in HI-Tier-Datenbank bzw. beim Landeskontrollverband absetzen. Die Null-Meldung bedeutet keine Abmeldung des Betriebs, sondern lediglich einen aktuellen Tierbestand mit „null“ Tieren.
Wird jedoch die Tierhaltung (z.B. Schweine) aufgegeben, wäre der Betrieb bzw. der Betriebstyp (z.B. Schweinehaltung) bei der zuständigen Kreisverwaltung (Veterinäramt) und der Tierseuchenkasse abzumelden.

Werden nach dem 01.01. Tiere eingestallt muss die voraussichtliche Durchschnittsanzahl gehaltener Tiere für das Jahr der Tierseuchenkasse (TSK) gemeldet werden (Sicherstellung der Leistungsberechtigung der Tierhalter gegenüber TSK).

Antibiotika-Datenbank Eintrag 2. Halbjahr 2024 Null-Meldung ist erforderlich (falls kein
AB-Einsatz) - Stichtag
14.01.
Je nach gewähltem Zeitraum und Maßnahme ggfls. Ende der Pflicht zur Mindestbodenbedeckung am 15.01.
DÜNGEVERORDNUNG:

Aufbringverbot für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Kompost und Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Phosphat (dazu gehören auch Trester, s. Weinbau) bis einschließlich 15.01.


    · zusätzlich in mit Nitrat belasteten Gebieten: Aufbringverbot für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Kompost vom 1.11. bis zum 31.01.
    · Aufbringverbot für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der TM) bis einschließlich 31.01.

Bei Verschiebungen des Verbotszeitraumes gilt der Termin aus dem Genehmigungsbescheid der ADD.

Weinbau
Übertragung des Herbstbuches in die Weinbuchführung - Stichtag 15.01.
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung - Stichtag 15.01.
Je nach gewähltem Zeitraum und Maßnahme ggfls. Ende der Pflicht zur Mindestbodenbedeckung am 15.01.
Antrag Teil 2 der Umstrukturierung, Antragsende 31.01.
DÜNGEVERORDNUNG:
    · Aufbringverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Phosphat (mehr als 0,5 % Phosphat in der TM; dazu gehören auch Trester sowie alle typischen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und die meisten Bioabfallkomposte) vom
    1.12. bis 15.01.

    · Im Weinbau gilt bereits in den mit Nitrat belasteten Gebieten, dass N-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe etc. im Zeitraum von 1.08. bis 15.03. nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum auf der betreffenden Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausnahmen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bodenbearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich (mit Flächenanteil bis 25 %) sowie flache Saatbettbereitungen vor Begrünungen.
    · Im Weinbau gilt zudem in den eutrophierten bzw. mit Phosphat belasteten Gebieten, dass P-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe etc. im Zeitraum von 1. 08. bis 15.03. nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum auf der betreffenden Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausnahmen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich (mit Flächenanteil bis 25 %) sowie flache Saatbettbereitungen vor Begrünungen.




Das Merkblatt zum Pflügeverbot (nach GLÖZ 5) bzw. zu den abweichenden Anforderungen nach der Landesverordnung Rheinland Pfalz ist fertiggestellt und nicht mehr vorläufig („MB_LV_Umsetzung_GAPKondV051223“ siehe Anhang und unter https://www.gqs.rlp.de in der rechten Kachel „direkt zu“: Merkblätter)


GQS_Infobrief_Januar_2024.pdfGQS_Infobrief_Januar_2024.pdf MB_LV_Umsetzung_GAPKondV051223.pdfMB_LV_Umsetzung_GAPKondV051223.pdf

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