GQS Termine für August 2023

Stand: 08/07/2023
Termine für August 2023
Landwirtschaft
GLÖZ 8:
Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. In dem Zeitraum
vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten.
Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.

Aussaat / Vorbereitung der Aussaat einer Winterkultur auf Brachflächen bzw. streifenförmigen Brachflächen ab 01.09. bzw. 15.08 bei Wintergerste und Winterraps

GLÖZ 7:
Bitte beachten Sie bei ihrer Fruchtfolgeplanung, dass der geforderte Fruchtwechsel spätestens im dritten Jahr erfolgen muss.

Für 2023 war GLÖZ 7 durch die Ausnahmeregelung ausgesetzt. Für die Anforderungen im kommenden Jahr werden aber die Jahre 2022 und 2023 berücksichtigt, d.h. wenn 2022 und 2023 die gleiche Kultur auf der Fläche war, muss spätestens im Jahr 2024 eine andere Kultur auf der Fläche stehen.

Abgabe QZ-Betriebsheft Kernobst Stichtag: 15.08.

Weinbau
Aussaat / Vorbereitung der Aussaat einer Winterkultur auf Brachflächen bzw. streifenförmigen Brachflächen ab 01.09. bzw. 15.08.
EU-Bestandsmeldung, Meldung der önologischen Verfahren und Meldung der Verwertung von Übermengen. Stichtag 07.08.
Unterstützung für Ernteversicherungen im Weinsektor – Mehrgefahrenversicherung (MGV)

In Rheinland-Pfalz werden Prämien für Ernteversicherungen im Weinsektor, die Ertragsschäden absichern, bezuschusst. Voraussetzung für die Unterstützung der Versicherungsprämie ist, dass Ertragsverluste mindestens durch die Schäden Hagel und Frost in einem Kombivertrag (Mehrgefahrenversicherung - MGV) versichert sind.

Im Jahr 2023 beläuft sich die Unterstützung auf 50 Prozent der Versicherungsprämie, maximal 180 Euro/Hektar. Der Zuschuss wird auf Prämienzahlungen gewährt, die bis 30.06.2023 erfolgt sind. Weitere Details sind dem Merkblatt auf der Förderseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau <https://mwvlw.rlp.de/themen/weinbau/foerderung/ernteversicherungen-im-weinsektor-mehrgefahrenversicherung> zu entnehmen. Der Antrag mit allen notwendigen Unterlagen und Nachweisen ist bis spätestens 1. September 2023 bei der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen.

Berechnung und Auszahlung der Unterstützung erfolgen im Frühjahr 2024, wenn die endgültigen Weinbaukarteidaten des Antragsjahres vorliegen.

Die Häufigkeit und das Ausmaß extremer Wetterereignisse haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Aufgrund des globalen Klimawandels ist von einem weiter steigenden Schadenspotential durch Extremwetterlagen auszugehen. Der frühe Austrieb der Reben macht diese besonders anfällig für Schäden durch Spätfröste im Frühjahr. Lokal begrenzte, aber starke Hagelereignisse mit hohem Risikopotential sind in den vergangenen Jahren gehäuft aufgetreten. Vor diesem Hintergrund kommt dem Risikomanagement im Weinbau zukünftig eine noch größere Bedeutung zu. Ernteversicherungen minimieren das betriebliche Risiko und sind im Schadensfall ein wichtiges Element zur Stabilisierung der Einkommen von Weinbaubetrieben.


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