Müssen Mitarbeiter in anderen Lebensmittelunternehmen (z.B. Hofladen, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Großmärkte) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Behandlung von Lebensmitteln einschränken oder unterlassen, wenn sie mit dem Corona-Virus infiziert sind?


Ja. Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten.
Es gelten die Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Lebensmittelhygienerecht. Die Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz sind stets strikt einzuhalten.


Stand: 01/13/2022Pflanze, Ernährung, Tier zurück