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Ökologische Vorrangflächen - Ausnahmeregelung zur Futternutzung 2020
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Wissing: Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen. Landwirtschaftsminister Wissing hat Landwirten genehmigt, brachliegende Ackerflächen im gesamten Landesbereich zur Beweidung zu nutzen oder zu Futterzwecken zu mähen. „Die Trockenheit hat die Futterversorgung für viele tierhaltende Betriebe deutlich erschwert. Mit der Freigabe der Vorrangflächen wollen wir dazu beitragen, einen Futterengpass für die betroffenen Landwirte zu verringern“ sagte Landwirtschaftsminister Wissing. Damit reagiert der Minister auf die Futterknappheit infolge der Trockenheit in Rheinland-Pfalz. Landwirte, die im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening verpflichtet sind, dürfen ab dem 16.07.2020 brachliegende Ackerflächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken nutzen, teilte Minister Dr. Wissing mit. Nicht unter die Ausnahmegenehmigung fallen Honigbrachen (Nutzcodes 065 und 066). Ein Großteil der Ackerbrachen sei aktiv begrünt und biete somit eine gute Möglichkeit, die bestehenden Futterengpässe zumindest teilweise auszugleichen, so Wissing. Susanne Keeding Pressesprecherin Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
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